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   OVG Sachsen, 25.11.1997 - 1 S 407/97   

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https://dejure.org/1997,10824
OVG Sachsen, 25.11.1997 - 1 S 407/97 (https://dejure.org/1997,10824)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.1997 - 1 S 407/97 (https://dejure.org/1997,10824)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 1997 - 1 S 407/97 (https://dejure.org/1997,10824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Privilegierung; Verlust; Grenzgarage; Hauptgebäude; Wohngebäude; Nachbarschutz; Grundstücksgrenze

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 2 M 38/12

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfprogramm; Nachbarschutz; Anspruch auf

    Durch einen derartigen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch eine selbständige Garage in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob der Gebäudeteil funktional als Garage dient (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.02.1996 - 10 A 3624/92 -, BauR 1996, 835 [837]; SächsOVG, Beschl. v. 25.11.1997 - 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119; SaarlOVG, Urt. v. 08.03.2007 - 2 R 9/06 -, BRS 71 Nr. 174; HessVGH, Urt. v. 18.03.1999 - 4 UE 997/95 -, BauR 2000, 1316, m.w.N.).
  • OVG Saarland, 08.03.2007 - 2 R 9/06

    Reichweite der Privilegierung von Grenzgaragen

    In diesem Sinne rechtlich "verselbständigungsfähig" war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über - soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 45 0 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 - 2 R 13/92 -, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1, 70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem "Dach" der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche "Nebenraum im Dachbereich" sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197, wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine "konstruktive Trennung" in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die "Grenzbebauung" nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 - 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 - 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der "normalerweise" freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb.
  • OVG Sachsen, 17.12.1997 - 1 S 746/96

    Genehmigungsfähigkeit; Mobilfunksendeanlage; Außenbereich; Schmalseitenprivileg;

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  • VGH Hessen, 18.03.1999 - 4 UE 997/95

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Carport in Abstandsfläche

    Er sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Kommentierung der einschlägigen Regelungen in den aktuellen Bauordnungen anderer Bundesländer, in denen ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wird, ob der streitgegenständliche Gebäudeteil funktional als Garage dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbständige Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.02.1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113; ebenso Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, begr. von Gädke, 9. Auflage, Rdnr. 122 zu § 6; Lechner in Simon, BayBauO Art. 7 Rdnr. 204; Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 6. Auflage § 12 Rdnr. 10; Sächsisches OVG, B. v. 25.11.1997 - 1 S 407/97 - BRS 59 Nr. 119).
  • OVG Sachsen, 28.12.2009 - 1 B 400/09

    Eigenständigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (

    Soweit sich die Antragsgegnerin auf einen weitergehenden Schutzumfang des § 6 SächsBO beruft, beruhen die von ihr zitierten Ausführungen auf der älteren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 25.11.1997, SächsVBl. 1998, 139), die seit der Neufassung der Sächsischen Bauordnung ausweislich der vorgenannten Senatsentscheidung vom 28.8.2005 überholt sind.
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